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    Risikoanalyse & Maßnahmen14. August 2026 4 Min. Lesezeit· KRITIS Kompass Redaktion

    Drohnenabwehr durch KRITIS-Betreiber: Warum die Beleihungsdebatte Betreiber jetzt schon betrifft

    Ausgangslage

    Wer darf Drohnen über kritischen Infrastrukturen eigentlich abwehren? Die ehrliche Antwort, Stand heute: niemand so richtig. Das Bundesministerium des Innern prüft nach eigener Auskunft weiterhin, ob KRITIS-Betreiber, etwa im Energiesektor, künftig zur eigenen Drohnenabwehr ermächtigt werden können. Die zu klärenden Rechtsfragen seien komplex, die Prüfungen noch nicht abgeschlossen und würden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so ein BMI-Sprecher gegenüber Tagesspiegel Background (13.08.2026). Einen Zeitpunkt für eine Entscheidung nannte er nicht.

    Das Dilemma der Betreiber

    Betreiber kritischer Infrastruktur befinden sich derzeit in einer schwierigen Position. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Drohnenrisiken zu bewerten und im Bedarfsfall Abwehrmaßnahmen zu ergreifen; das KRITIS-Dachgesetz stärkt diese Pflicht zusätzlich im Bereich der physischen Sicherheit. Aktiv eingreifen dürfen sie nach geltendem Recht jedoch kaum: Das Stören von Funksignalen ist telekommunikationsrechtlich untersagt, physische Abwehrmaßnahmen gegen ein Luftfahrzeug sind strafrechtlich riskant. Im Ernstfall bliebe lediglich die Einzelfallrechtfertigung über Notwehr oder Notstand, ein für Unternehmen kaum kalkulierbares Risiko.

    Der Staat kann diese Lücke nicht ohne Weiteres schließen. Angesichts der Vielzahl dezentraler Anlagen, von Umspannwerken über LNG-Terminals bis zu Rechenzentren, ist ein flächendeckender staatlicher Schutz nicht realistisch. Das hat auch das Bundesverteidigungsministerium öffentlich eingeräumt.

    „Eine Ausweitung des militärischen Schutzes auf zivile Infrastruktur würde eine Scheinsicherheit proklamieren, die wir nie erreichen können. Gefordert sind vor allem die Betreiber und die Innensicherheitsbehörden."

    — BMVg-Sprecher, Regierungspressekonferenz, 10.08.2026

    Wer steht wo? Die Positionen im Überblick

    Die folgende Tabelle fasst zusammen, wie sich die relevanten Akteure aktuell positionieren.

    AkteurPositionQuelle / Stand
    BMIPrüft die Ermächtigung von KRITIS-Betreibern noch. Rechtsfragen komplex, kein ZeitplanTagesspiegel Background, 13.08.2026
    BMVgAusweitung militärischen Schutzes auf zivile Infrastruktur wäre Scheinsicherheit. Vorrangig Betreiber und Innensicherheitsbehörden gefordertRegierungspressekonferenz, 10.08.2026
    Deutscher BundestagHat die Bundesregierung bereits im Februar 2026 beauftragt zu prüfen, ob Betreiber rechtssicher ermächtigt werden könnenEntschließung zur LuftSiG-Novelle, 26.02.2026
    Brandenburg (Redmann)Bereitet Landes-Gesetzesinitiative zur Beleihung von Betreibern vor. Noch kein EntwurfAnkündigung Juli/August 2026
    BDEWBefürwortet aktive Betreiberrolle, ausschließlich freiwillig, bundeseinheitlich, mit Haftungsüberleitung und KostenneutralitätPositionspapier 10/2025, PM 02/2026
    VKULehnt Beleihung ab: Sicherheit bleibt Staatsaufgabe, kommunale Unternehmen sind keine SicherheitsbehördenKRITIS-Gipfel, 03/2026

    Bemerkenswert ist, dass selbst die beiden großen Branchenverbände unterschiedliche Positionen vertreten. Der BDEW befürwortet eine aktive Rolle der Betreiber, allerdings ausschließlich freiwillig, bundeseinheitlich geregelt und mit vollständiger Haftungsübernahme durch den Staat. Der VKU, der für kommunale Unternehmen mit begrenztem Personal und Budget spricht, lehnt sie strukturell ab.

    Die ungelöste Kompetenzfrage

    Ein zentraler, in der öffentlichen Debatte oft unterschätzter Aspekt betrifft die Zuständigkeit. Brandenburg kann sein Landespolizeirecht ändern, die wirksamen Abwehrmittel liegen jedoch im Bundesrecht: Luftverkehr, Telekommunikation und Strafrecht sind Bundesmaterien. Eine Landesregelung allein könnte Betreiber daher nicht rechtssicher von den einschlägigen Straftatbeständen befreien. Ohne begleitende Bundesgesetzgebung bliebe eine solche Regelung unvollständig, ein Umstand, den mittlerweile auch Verfassungsrechtler öffentlich thematisieren.

    Aus unserer Sicht führt an einer bundeseinheitlichen, rechtssicheren Regelung mit klarer Haftungs- und Kostenverteilung kein Weg vorbei. Ob die Beleihung dabei das richtige Instrument ist, muss der Gesetzgeber entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch überfällig.

    Was Betreiber jetzt schon tun sollten

    Unabhängig vom Ausgang der Debatte sollten Betreiber nicht auf den finalen Rechtsrahmen warten, um tätig zu werden. Drei Maßnahmen sind schon heute sinnvoll.

    • Drohnenrisiken systematisch ins Risikomanagement integrieren: gefährdete Anlagen identifizieren, realistische Szenarien bewerten, Schutzbedarfe dokumentieren.
    • Detektionsfähigkeiten aufbauen: Das Erkennen von Drohnenüberflügen ist bereits heute zulässig und bildet die Grundlage jeder späteren Reaktion, unabhängig davon, wer künftig zur Abwehr berechtigt ist.
    • Melde- und Notfallprozesse etablieren: klare Zuständigkeiten, definierte Meldewege zu Polizei und Behörden, regelmäßige Übungen. Bleiben im Ernstfall nur wenige Sekunden Reaktionszeit, entscheidet die Vorbereitung über den Ausgang.

    Unsere Einordnung

    Ob Beleihung am Ende das richtige Instrument ist, muss der Gesetzgeber entscheiden. Aber er muss entscheiden. Ein Flickenteppich aus Landesregelungen hilft niemandem. Luftverkehrs-, Telekommunikations- und Strafrecht sind Bundesmaterien. Und bis dahin gilt für Betreiber: das tun, was heute schon rechtssicher geht: Drohnenrisiken systematisch ins Risikomanagement aufnehmen, Detektion aufbauen, Melde- und Notfallprozesse etablieren. Auf den Rechtsrahmen warten kann man. Auf die Risikoanalyse nicht.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung auf Basis öffentlicher Quellen und ersetzt keine Rechtsberatung.

    Quellen